Kurz vor dem westchristlichen Osterfest Ende März 2021 hat es zwei bemerkenswerte Gerichtsurteile gegeben – in Wien und in Belgien – aus denen man lernt, daß die Gerichte von den Regierungen VERLANGEN, daß deren SEHR MASSIVEN EINGRIFFE in die VERFASSUNGSMÄSSIGEN GRUNDRECHTE der Bürger
a) SACHLICHE BEGRÜNDUNGEN brauchen, die NICHT PSEUDOWISSENSCHAFTLICH oder gar UNWISSENSCHAFTLICH sind;
b) GESETZLICHE Begründungen brauchen, die DEUTLICH von blosser Regierungs-WILLKÜR und von DIKTATUR unterscheidbar sein müssen!
Mit anderen Worten: Die beiden Gerichte in Wien und Belgien haben nach ungefähr 12 Moanten Corona-Hysterie den WESTEUROPÄISCHEN INTELLIGENTSIAS und den POLITISCHEN KLASSEN ein VERNICHTUNGSURTEIL gesprochen, daß diese nämlich die TATSÄCHLICHEN PROBLEME VERPENNT haben – wahrscheinlich keineswegs ZUFÄLLIG, sondern weil etliche europäische Intelligentsias an Corona gar PRÄCHTIG GELD verdienen.
Damit wir es hier fein säuberlich argumentativ haben, bringe zuerst BELEGE der beiden Gerichtsaktionen in Wien und Belgien – bevor ich zu SCHARFEN Handlungsoptionen komme, wie ich als Wahlbürger reagiere, wenn die von mir gewählte Regierung mir das SINGEN,und etliches andere meiner GRUNDRECHTE, mehr oder weniger DIKTATORISCH VERBIETET.
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source 1 (Wien, Berichterstatter: „Achgut“): „Wiener Urteil im Wortlaut: PCR-Test reicht als Nachweis für Infektion nicht“; in: Redaktionsnetzwerk „Achgut“ (Hendrik Broder et alii); News-Redaktion 31.03.2021; URL https://www.achgut.com/artikel/wiener_gericht_bestaetigt_dass_pcr_tests_keine_infektionen_nachweisen
- Zitat 1: >>„Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abgelehnt“, urteilen die Richter. „Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‚Kranke/lnfizierte‘ falsch.“ Gegen die Untersagung der Demonstration hatte die FPÖ Beschwerde eingelegt. <<
- Zitat 2: >>Den Wortlaut des Gerichtsurteils finden Sie hier<< (als pdf-download)
- ReadSpeaker webReader: Zitat 3: >> Ab Seite 8 wird man sehr deutlich: “ … Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“,„Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users2020/05,Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR)for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021)ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgeht. Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … ( https://www.youtube.com/watch?...). Mutatismutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. – – Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E.,Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severeacute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. ClinicalInfectious Diseases,71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazugeeignet, die Infektiosität zu bestimmen. — Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweisvon SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt. — Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigtenFälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO. — Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben. — Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998,BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021). — Zu den Antigentests ist über dies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/...). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021). — Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien. — Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch. — Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen. Es wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistischprognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind. — Insgesamt ist bezüglich der „Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen. — Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend „Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinanderstehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“. — Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einschätzung des LVT ist ergänzend auszuführen: — Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann – hier im Betriebsanlagenrecht – nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung führen (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124; vom 30.06.2004,2001/04/0204). — Umso mehr dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichtshof ständig judiziert hat (vgl. VfGH vom 30.06.2004, B491/03; vom 30.08.2008, B663/08, beginnend mit RGH vom 23.01.1905, 691/1904), reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht aus für eine Untersagung einer Versammlung. — Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war…<<
source 2: (Wien, Berichterstatter „Die Presse“ (von „Achgut“ exzerpiert)): >>Verwaltungsgericht: Definition von „Kranke/Infoizierte“ falsch<<; in: Die Presse, Wien, 31.03.2021 URL https://www.diepresse.com/5959566/verwaltungsgericht-definition-von-krankelnfizierte-falsch
- Zitat 1: >>“Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abgelehnt“, heißt es im Erkenntnis.<< (Anmerkung: (der/das?) „Erkenntnis“ ist ein österreichisches Wort für „Gerichtsurteil“)
- Zitat 2: >>Konkret heißt es in dem Erkenntnis: „Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/lnfizierte“ falsch.<<
- Zitat 3: >>Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien, auf dessen Stellungnahme die Untersagung der Demos unter anderem beruhte, verwende – in Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission – die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses „Durcheinanderwerfen der Begriffe“ werde einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht, so das Gericht. Für die WHO ausschlaggebend sei nämlich die Anzahl der Infektionen bzw. Erkrankten.<<
- Zitat 4: >>“Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO, lautet der Schluss des Verwaltungsgerichts.<<
source 3: „Maßnahmen ohne Rechtsgrundlage Gericht kassiert Corona-Regeln in Belgien“; in: „tagesschau“ online, ARD-Studio Brüssel, Helga Schmidt, 31.03.2021 URL https://www.tagesschau.de/ausland/europa/belgien-corona-109.html
- Zitat 1: „Ein belgisches Gericht hat die weitgehenden Corona-Einschränkungen im Land für unrechtmäßig erklärt. Die Regierung habe bürgerliche Freiheitsrechte und Menschenrechte ohne die nötige Rechtsgrundlage eingeschränkt, so zitiert das öffentlich-rechtliche belgische Fernsehen RTBF den zuständigen Richter. Die Regierung hat jetzt 30 Tage Zeit, ein neues Gesetz einzubringen oder aber die Maßnahmen zurückzunehmen.“
- Zitat 2: „Das Gerichtsurteil bedeutet nicht, dass die Corona-Einschränkungen nicht mehr gelten. Sie bleiben in Kraft, aber die Regierung ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Und das bedeutet: Das belgische Parlament muss eingebunden werden.“
- Zitat 3: >>„Die parlamentarische Debatte muss wieder in den Mittelpunkt gestellt werden“, erklärte die Organisation, die geklagt hatte, die belgische Liga für Menschenrechte.<<
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